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   LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2023 - L 5 KR 405/21   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2023 - L 5 KR 405/21 (https://dejure.org/2023,31927)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 31.03.2023 - L 5 KR 405/21 (https://dejure.org/2023,31927)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 31. März 2023 - L 5 KR 405/21 (https://dejure.org/2023,31927)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 28.09.2011 - B 12 KR 9/10 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2023 - L 5 KR 405/21
    Die Entscheidung des BSG vom 28.09.2011 - B 12 KR 9/10 R sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die Entscheidung Satzungsrecht der Krankenkassen, nicht aber die BVGsSz betreffe.

    Die Heranziehung des Ehegatteneinkommens sei durch das BSG bereits durch Urteile vom 26.03.1996 - 12 RK 8/94 und 12 RK 5/95, vom 28.09.2011 - B 12 KR 9/10 R und vom 15.08.2018- B 12 KR 8/17 R bestätigt worden.

    a) Das BSG hat bereits zur früheren Rechtslage, die in § 240 Abs. 1 SGB V die Beitragsbemessung für freiwillig versicherte Mitglieder durch Satzungsrecht der Krankenkasse vorsah, entschieden, dass eine Berücksichtigung der Hälfte der Einnahmen des Ehegatten bei der Beitragsbemessung zulässig sei (Urteil vom 28.09.2011 - B 12 KR 9/10 R Rn. 18 m.w.N.).

    Das BSG hat eine solche (notwendige) Pauschalierung als noch innerhalb der verfassungsrechtlich zulässigen Grenzen eingestuft (BSG, Urteil vom 28.09.2011 -B 12 KR 9/10 R Rn. 19).

  • BSG, 03.02.2020 - B 12 KR 76/19 B

    Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2023 - L 5 KR 405/21
    Vergleichbare Fälle wie der vorliegende seien zwar durch das BSG bislang nicht zur Entscheidung angenommen worden (BSG, Beschluss vom 04.11.2019 - B 12 KR 58/19 B sowie Beschluss vom 03.02.2020 - B 12 KR 76/19 B).

    Das BSG habe in dem Beschluss vom 03.02.2020 - B 12 KR 76/19 B ausdrücklich bestätigt, dass die vorliegende Rechtsfrage als hinreichend geklärt anzusehen sei.

    Die vorliegend zu entscheidende Rechtsfrage war bereits Gegenstand von drei Nichtzulassungsbeschwerden vor dem Bundessozialgericht (Beschlüsse vom 08.03.2018 - B 12 KR 89/17 B, vom 04.11.2019 - B 12 KR 58/19 B und vom 03.02.2020 - B 12 KR 76/19 B), die alle ohne Erfolg geblieben sind.

  • BSG, 08.03.2018 - B 12 KR 89/17 B

    Höhe des Krankenversicherungsbeitrags

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2023 - L 5 KR 405/21
    Mag diese Regelung auch auf den ersten Blick ihrem Wortlaut nach in Fällen wie dem vorliegenden einschlägig erscheinen, so erschöpft sich ihr Regelungsgehalt tatsächlich in dem Umstand, dass allein durch die Mitversicherung von Partnern oder Kindern nach § 10 SGB V keine höheren Beiträge gefordert werden dürfen (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 08.03.2018 - B 12 KR 89/17 B Rn. 6 sowie Pade in jurisPK-SGB V, 4. Auflage 2020, § 240 R. 53, Stand: 14.10.2021).

    Die vorliegend zu entscheidende Rechtsfrage war bereits Gegenstand von drei Nichtzulassungsbeschwerden vor dem Bundessozialgericht (Beschlüsse vom 08.03.2018 - B 12 KR 89/17 B, vom 04.11.2019 - B 12 KR 58/19 B und vom 03.02.2020 - B 12 KR 76/19 B), die alle ohne Erfolg geblieben sind.

  • BSG, 24.04.2002 - B 7/1 A 1/00 R

    Krankenkasse - Satzung - Satzungsautonomie - freiwilliges Mitglied -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2023 - L 5 KR 405/21
    Soweit der Kläger auf das Urteil des BSG vom 24.04.2002 - B 7/1 A 1/00 R Bezug nehme, sei darauf hinzuweisen, dass sich diese Entscheidung mit der Rechtmäßigkeit von Satzungsregelungen befasse, wonach Ehegatten-Einkommen nicht bis zur vollen Beitragsbemessungsgrenze heranzuziehen sei.

    Denn ein zunächst familienversicherter Ehegatte müsse bei Überschreiten der Einkommensgrenze Beiträge zur GKV entrichten, so dass es gerechtfertigt erscheine, bei privat krankenversicherten Ehegatten das Einkommen zumindest bis zu halben Beitragsbemessungsgrenze heranzuziehen (vgl. BSG, Urteil vom - B 7/1 A 1/00 R Rn. 41 f.).

  • BSG, 20.02.2024 - B 12 KR 2/22 R

    Ist die Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen bei der Beitragsbemessung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2023 - L 5 KR 405/21
    Die Vorschrift des § 2 Abs. 4 BVGsSz verstoße zudem gegen § 240 Abs. 2 S. 2 SGB V. Die Frage der Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen habe auch grundsätzliche Bedeutung, wie das derzeitig anhängige Revisionsverfahren B 12 KR 2/22 R zeige.

    Aus dem derzeit anhängigen Revisionsverfahren B 12 KR 2/22 R lässt sich für den Kläger kein günstigeres Ergebnis ableiten.

  • BSG, 04.11.2019 - B 12 KR 58/19 B

    Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2023 - L 5 KR 405/21
    Vergleichbare Fälle wie der vorliegende seien zwar durch das BSG bislang nicht zur Entscheidung angenommen worden (BSG, Beschluss vom 04.11.2019 - B 12 KR 58/19 B sowie Beschluss vom 03.02.2020 - B 12 KR 76/19 B).

    Die vorliegend zu entscheidende Rechtsfrage war bereits Gegenstand von drei Nichtzulassungsbeschwerden vor dem Bundessozialgericht (Beschlüsse vom 08.03.2018 - B 12 KR 89/17 B, vom 04.11.2019 - B 12 KR 58/19 B und vom 03.02.2020 - B 12 KR 76/19 B), die alle ohne Erfolg geblieben sind.

  • BSG, 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - stationär in Pflegeeinrichtung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2023 - L 5 KR 405/21
    Das BSG habe überdies die BVGsSz als ausreichende Rechtsgrundlage zur Beitragsfestsetzung freiwillig Versicherter bestätigt (Urteil vom 19.12.2012 -B 12 KR 20/11 R).

    Dass diese grundsätzlich im Einklang mit höherrangigem Recht stehen und daher zur Beitragsbemessung geeignet und anzuwenden sind, hat das BSG bereits mehrfach entschieden (vgl. Urteil vom 28.05.2015 - B 12 KR 15/13 R Rn. 22 unter Verweis auf das Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R).

  • BSG, 24.06.1985 - GS 1/84

    Das "Prinzip des halben Bruttolohns" ist bei der Grundlohnbestimmung einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2023 - L 5 KR 405/21
    Ergänzend weist er darauf hin, dass nach einem Beschluss des Großen Senats des BSG vom 24.06.1985 - GS 1/84 Unterhaltsleistungen des nicht getrennt lebenden Ehegatten keine Einnahmen darstellen würden.

    Soweit der Kläger die Entscheidung des Großen Senats des BSG vom 24.06.1985 - GS 1/84 anführt, so ist darauf hinzuweisen, dass diese zur Regelung des § 180 Abs. 4 RVO und des danach zu bestimmenden Grundlohns ergangen ist und schon aus diesem Grunde auf den vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres übertragbar ist.

  • BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvL 4/96

    Freiwillig versicherte Selbständige

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2023 - L 5 KR 405/21
    Damit würden die Beiträge der Selbständigen wenigstens auf Grund von Einnahmen in solcher Höhe bemessen, aus denen auch abhängig Beschäftigte ihre Beiträge entrichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.2001 - 1 BvL 4/96 Rn. 34).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.01.2022 - L 11 KR 1922/21

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2023 - L 5 KR 405/21
    Die Vorinstanz (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2022 - L 11 KR 1922/21) hatte nämlich bei einem freiwillig versicherten Mitglied allein für die Zeit des Elterngeldbezuges eine Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens bei der Beitragsbemessung für rechtswidrig, die Berücksichtigung im Übrigen aber für zulässig gehalten.
  • BSG, 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Zweipersonenhaushalt

  • BSG, 28.05.2015 - B 12 KR 15/13 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Patchworkfamilie -

  • BSG, 15.08.2018 - B 12 KR 8/17 R

    Bemessung der Beiträge freiwilliger Mitglieder in der gesetzlichen

  • BSG, 26.03.1996 - 12 RK 5/95

    Krankenversicherung - Ehegatteneinkommen - Geringfügige Beschäftigung -

  • BSG, 26.03.1996 - 12 RK 8/94
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